Gesetze / Investitionszulagengesetz 1999
InvZulG 1999§ 5 Antrag auf Investitionszulage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201999/5#abs-1 (1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201999/5#abs-2 (2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvZulG%201999/5#abs-3 (3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.